Gutachten

Öffentliche Bestellung und Vereidigung

Die öffentliche Bestellung und Vereidigung durch die Industrie- und Handelskammer ist die Anerkennung einer besonderen Qualifikation, Zeichen für geprüften Sachverstand und persönliche Zuverlässigkeit. Sie ermöglicht, dass Gerichte, Behörden und privaten Auftraggeber darauf vertrauen können, dass qualitativ hochwertige, unabhängige und unparteiische Gutachten erstellt werden. Grundlage für die öffentliche Bestellung ist neben der persönlichen Eignung die erheblich über dem Durchschnitt liegende Fachkenntnis, praktische Erfahrung und die Fähigkeit, qualifizierte Gutachten zu erstellen. Diese besondere Sachkunde, die im Rahmen eines entsprechenden Prüfungsverfahrens der IHK München und Oberbayern für den Sachverständigen Dipl.-Ing. (Univ.) Dr. techn. Ralf Gebauer positiv bestätigt wurde, sowie eine besondere Vertrauenswürdigkeit und die Gewährleistung von Unparteilichkeit und Unabhängigkeit sind die Basis für die Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige unterliegen den Regeln des § 36 GewO. Die darin enthaltenen Regelungen umfassen beispielsweise auch eine Schweigepflicht, der andere Sachverständige nicht unterliegen.

Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG C212.54). verleiht die öffentliche Bestellung und Vereidigung der Aussage der beeidigten Sachverständigen einen erhöhten Wert.

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige sind nach Maßgabe von § 36 GewO tätig. Die darin enthaltenen Regelungen umfassen beispielsweise auch eine Schweigepflicht, der andere Sachverständige beispielsweise nicht unterliegen.

 

Bezeichnung „Sachverständiger“

Die Bezeichnung „Sachverständige/r“ ist in Deutschland erst einmal nicht rechtlich geschützt. Häufig werden andere Begriffe wie Gutachter, Gerichtsgutachter oder Experte verwendet. Folglich bezeichnen sich auch Bauingenieure und Architeken, oft auch Handwerker oder gänzlich Bau-(fach) fremde, die ggf. nicht ausreichend qualifiziert sind, als Bausachverständige. Um wirkliche Experten von solchen Anbietern zu unterscheiden, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung vor.

 

Voraussetzung für die öffentliche Bestellung und Vereidigung

Es liegen folgende Voraussetzungen vor:

  • Die besondere Sachkunde: Die Fachkenntnisse eines öffentlich und bestellen und vereidigten („öbuv“) Sachverständigen müssen die Kenntnisse der Fachkollegen deutlich übersteigen. Dies gilt für das theoretische Fachwissen genauso wie für die Anwendung und die Erfahrung in der Praxis. Weiter gehört zur besonderen Sachkunde auch die Fähigkeit, fachliche Beurteilung und Schlussfolgerungen in klarer, logischer Form und allgemeinverständlicher Weise dazustellen. Außerdem gehört zur besonderen Sachkunde auch die Kenntnis des rechtlichen Umfeldes der Sachverständigentätigkeit. Als öbuv Sachverständiger wird man sehr häufig in streitigen Auseinandersetzungen tätig.
  • Die persönliche Eignung: Für eine öffentliche Bestellung und Vereidigung muss ein Sachverständiger seine Feststellungen unparteiisch treffen und seine Beurteilung glaubhaft vermitteln können. Die persönliche Eignung wird unter anderem nach folgenden Kriterien beurteilt:
    • Geordnete Vermögensverhältnisse
    • Persönliche Integrität
    • Fähigkeit und Bereitschaft zu unparteiischer und gewissenhafter Tätigkeit
    • Volle Vertrauenswürdigkeit aufgrund der Gesamtheit der beruflichen und persönlichen Umstände
    • Gesetzestreues Verhalten
    • Ausschluss von widerstreitenden Interessen in der Person des Sachverständigen (Interessenskollisionen)

 

Pflichten eines Sachverständigen

Nachdem eine öffentliche Bestellung und Vereidigung erfolgt ist, gehört zu den Pflichten eines Sachverständigen insbesondere:

  • Die unparteiische, unabhängige, weisungsfreie und gewissenhafte Aufgabenerfüllung, auch gegenüber privaten Auftraggebern.
  • Das Tätigwerden für jedermann gegen angemessene Vergütung.
  • Die Schweigepflicht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
  • Die persönliche Aufgabenerledigung bei sorgfältiger Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bzw. des Sachgebiets.
  • Die Pflicht zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch.
  • Die Pflicht, sich auf sachliche Informationswerbung zu beschränken.
  • Die Pflicht, eine angemessene Versicherung vorzuhalten.
  • Die Pflicht, sich dem Ansehen der öffentlichen Bestellung entsprechend zu verhalten, insbesondere auch in Bezug auf andere Tätigkeiten.

Nach außen hin berechtigt die öffentliche Bestellung zur Führung des Sachverständigenrundstempels und zur Führung der Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ mit der Angabe des Sachgebietes und der Bestellungskörperschaft.

 

Überprüfung der Bestellungsvoraussetzungen

Die besondere Sachkunde und die persönliche Eignung müssen bei öffentlich und bestellten Sachverständigen permanent vorhanden sein, um das Vertrauen in die öffentliche Bestellung zu gewährleisten. Hierzu dienen die Befristung der öffentlichen Bestellung auf einen bestimmten Zeitraum (hier: 5 Jahre) und die Wiederbestellung nach entsprechender Überprüfung. Weiter unterliegen öffentlich bestellte Sachverständige der Aufsicht der Bestellungskörperschaft. Beschwerden werden im öffentlichen Interesse durch die Bestellungskörperschaft geprüft und können zu aufsichtlichen Maßnahmen, ggf. auch zum Widerruf der öffentlichen Bestellung und Vereidigung führen

Privatgutachten

Privatgutachten, also alle Gutachten, die nicht explizit im Gerichtsauftrag erstellt werden, müssen ebenso wie Gerichtsgutachten unparteiisch und fachlich überzeugend sein. Regelmäßig muss hier auch die Wirtschaftlichkeit gewahrt bleiben. Wir erstellen sowohl aufwändige Gutachten mit tiefgreifender Betrachtung der betreffenden Regelwerke und Literatur in einer übersichtlichen, nachvollziehbaren Gliederung, bis hin zu kurzen, übersichtlichen Mangellisten mit nur stichwortartiger Nennung der verletzten Regelwerke.

Häufig können Streitigkeiten durch einfache Stellungnahmen und eine kommunikative Arbeitsweise mit Handwerkern und Planern vermieden werden. Wir scheuen uns nicht, mit dem Handwerker auf der Baustelle gemeinsam „im Dreck zu wühlen“ und Fehler vor Ort aufzuzeigen.

Ausschlaggebend ist der Wunsch / Bedarf des Auftraggebers!

Gerichtsgutachten

Gerichtsgutachten

Herr Dr. Ralf Gebauer erstellt im Rahmen seiner öffentlichen Bestellung und Vereidigung für die Sachgebiete Wärmeschutz, Feuchteschutz, Abdichtung, Bauwerksabdichtung und Schimmelpilze in Innenräumen deutschlandweit für Amtsgerichte, Landgerichte und Oberlandesgerichte Gutachten. Der Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in Bayern und Hessen.

Schiedsgutachten

Schiedsgutachten

Ein Schiedsgutachten hat den Vorteil, dass eine technische Beurteilung in der Regel sehr schnell erfolgen kann. Gerade bei laufenden Bauvorhaben ist dies von großem Vorteil. Ein Schiedsgutachten ist regelmäßig dann sinnvoll, wenn die rechtliche Situation zwischen den streitenden Parteien ohne staatliche Gerichte geklärt werden kann. Es werden dann beispielsweise von den Parteien oder einem Schiedsgericht konkrete Beweisfragen an den Gutachter gestellt, die zeitnah neutral beantwortet werden. Für die Erstellung von Schiedsgutachten steht Ihnen der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige Dr. Ralf Gebauer für die Fachgebiete Wärmeschutz, Feuchteschutz, Abdichtung, Bauwerksabdichtung und Schimmelpilze in Innenräumen zur Verfügung.